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Patientenrechtegesetz - Gesetzgebungsverfahren - Auswertung

Rostlaube
Beiträge: 10
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Patientenrechtegesetz - Gesetzgebungsverfahren - Auswertung

#19440

Beitragvon Rostlaube » 24.02.2020, 19:13

Hi,

eigentlich sollte uns das Patientenrechtegesetz Unterstützung bei der Geltendmachung unserer Rechte als Patienten geben.
Der BGH legt das Gesetz aber teilweise seeehr zugunsten der Ärzte aus. Beispielsweise dass Ärzte die Aufklärung nicht wirklich dokumentieren müssen, sondern vor Gericht einfach "glaubhaft machen" können, dass sie ja immer aufklären und es deshalb im konkret vorliegenden Fall auch so gewesen sein muss.

Nun kann (bzw. darf) ein Gericht ein Gesetz nicht entgegen dem bei der Gesetzgebung angestrebten Sinn auslegen. Wenn wir also im Gesetzgebungsverfahren etwas finden, was darlegt, dass so eine "billige Ausrede" wie "wir klären immer auf, also haben wir das in diesem Fall auch gemacht" eben gerade nicht im Sinn des Gesetzes ist, bzw. durch das Gesetz vermieden werden sollte, dann könnten wir damit meines Erachtens viel für uns erreichen.

Leider schaffe ich es seit Ewigkeiten nicht, das Gesetzgebungsverfahren durchzuarbeiten, weshalb ich hier mal die Dateien reinstelle, mit der Bitte um Unterstützung. Das ist allerdings eher nichts für juristische Laien, sondern eher für die paar Leute im Forum, die mit juristischen Texten wirklich was anfangen können.

Am Besten schreibt man kurz hier rein, wenn man sich ein Dokument vornimmt, damit wir nichts doppelt und dreifach machen.

Wenn jemand eine interessante Textstelle findet, bitte einfach kurz als Zitat hier in eine Antwort schreiben und dazu, aus welcher Datei und von Welcher Seite das stammt.

Gruß
Rostlaube
P.S.:
Ich habe die Dokumente von A bis N durchbuchstabiert, damit man die Reihenfolge im Verfahren sieht.
Dateianhänge
H-1711710.pdf
(441.99 KiB) 282-mal heruntergeladen
H-1711710.pdf
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F-1710488.pdf
(683.95 KiB) 280-mal heruntergeladen
F-1710488.pdf
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E-0312-12B.pdf
(229.89 KiB) 276-mal heruntergeladen
E-0312-12B.pdf
(229.89 KiB) 276-mal heruntergeladen
D-899.pdf
(517.97 KiB) 272-mal heruntergeladen
D-899.pdf
(517.97 KiB) 272-mal heruntergeladen
C-0312-2-12.pdf
(8.01 KiB) 274-mal heruntergeladen
C-0312-2-12.pdf
(8.01 KiB) 274-mal heruntergeladen
B-0312-1-12.pdf
(136.23 KiB) 296-mal heruntergeladen
B-0312-1-12.pdf
(136.23 KiB) 296-mal heruntergeladen
A-0312-12.pdf
(617.3 KiB) 288-mal heruntergeladen
A-0312-12.pdf
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Rostlaube
Beiträge: 10
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Re: Patientenrechtegesetz - Gesetzgebungsverfahren - Auswertung

#19441

Beitragvon Rostlaube » 24.02.2020, 19:16

Yo, mein Kontingent ist bereits ausgenutzt...

Ich häng den Rest einfach dann an, wenn es wieder geht...
Zuletzt geändert von Rostlaube am 24.02.2020, 19:22, insgesamt 3-mal geändert.

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Re: Patientenrechtegesetz - Gesetzgebungsverfahren - Auswertung

#19445

Beitragvon Maximus » 25.02.2020, 06:15

Hallo Zusammen,

Dokument A-0312-12.pdf
Seite 41:

Beweislast im Zusammenhang mit der Aufklärung und der Einwilligung Zitat:

" Demnach muss der Behandelnde beweisen, dass er den Patienten oder den zur Einwilligung gemäß § 630d
Absatz 1 Satz 2 Berechtigten ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 630e über sämtliche maßgeblichen Umstände
einer Maßnahme aufgeklärt und eine wirksame Einwilligung eingeholt hat.

So kann sich der Behandelnde z. B. durch etwaige Formulare von dem Patienten bestätigen lassen, dass
eine bestimmte Aufklärung in einem bestimmten Umfang erfolgt ist und dass der Patient in eine Maßnahme
eingewilligt hat "

------

Gemessen am ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bedarf daher die Behauptung des Behandlers "wir klären immer
auf, also haben wir das in diesem Fall auch gemacht" einer Bestätigung z.B. durch Formulare aus denen sich ergibt, dass
die behauptete Aufklärung in dem behaupteten Umfang erfolgt ist und dass der Patient in die Maßnahme eingewilligt hat "

Fehlt die Bestätigung, fehlt auch der Beweis.

Hinzu kommt folgendes:

Nach der st. Rechtsprechung des BGH ist die Therapiewahl primär Sache des Arztes, dem bei seiner Entscheidung ein weites
Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein
höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ 168, 103, 105 f.; Urteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83; Katzenmeier, Arzthaftung, S. 311 zu FN 237; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 486; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 9, B 37)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Unter zu Grundelegung der st. Rechtsprechung bleibt die Verschreibung von Fluorchinolonen als Mittel 1. oder 2.
Wahl bei unkomplizierten Harnwegsinfekten und die Verschreibung von Fluorchinolonen als Mittel 1. Wahl bei komplizierten
Harnwegsinfekten - auch mit bestätigter Aufklärung und Einwilligung des Patienten - i.d.R. grob behandlungsfehlerhaft:

Nach Art, Schweregrad und Häufigkeit haben Ofloxacin, Ciprofloxacin und andere Vertreter der Chinolonreihe
unter allen marktgängigen Antibiotika die bedrohlichsten unerwünschten Wirkungen.

Gleichwertige Methoden finden sich somit nur innerhalb der Gruppe der Fluorchinolone.

Vgl. https://www.arznei-telegramm.de/html/19 ... 02_01.html

Es besteht i.d.R. kein besonderer Sachzwäng Fluorchinolone als Mittel 1. oder 2. Wahl bei unkomplizierten Harnwegsinfekten
einzusetzen : Geeignete orale Antibiotika bzw. Antibiotikaklassen bei unkomplizierten Harnwegsinfekten sind - vgl. dazu die
urologische S3 Leitline - : Aminopenicilline in Kombination mit einem Betalaktamase-Inhibitor, Cephalosporine der Gruppe 2,
die gut verträglich sind und ein geringes Risiko von Nebenwirkungen haben. Geeignet ist des weiteren Pivmecillinam. Bei
anamnestischer Penicillin-Allergie kann der Arzt u.a. auf Fosfomycin-Granulat (einmalig) oder ANGOCIN® Anti-Infekt N oder
Trimethoprim bzw. Cotrimoxazol ausweichen.

vgl. https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitl ... 017-05.pdf
Vgl. https://www.amboss.com/de/wissen/Urozystitis
Vgl. https://www.onmeda.de/Wirkstoffgruppe/C ... orine.html
Vgl. https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/ ... rn-genutzt

Eine Urethritis hervorgerufen durch Ureaplasma urealyticum und Ureaplasma hominis lässt sich mit Hilfe von Erythromycin,
Clarithromycin oder Azithromycin und Tetracyclin (etwa Doxycyclin) behandeln.

https://de.wikipedia.org/wiki/Ureaplasma

Bei komplizierten Infektionen der Harnwege ergibt sich i.d.R. ebenfalls kein besonderer Sachzwäng Fluorchinolone als Mittel
1. Wahl einzusetzen.

a) Epididymitis
> Therapiestandard bei Gonokokken als Erreger der Epididymitis ist nach wie vor Ceftriaxon 1-2 g IV ggf. plus 1,5 g Azithromycin
Wenn eine i.m.-Verabreichung kontraindiziert und eine i.v.-Verabreichung nicht möglich ist, kann statt
Ceftriaxon Cefixim (p.o.) verwendet werden.
> Ist der Erreger der Epididymitis Chlamydia trachomatis sind Doxycyclin, Makrolide (Erythromycin und insbesondere neuere
Substanzen, wie Clarithromycin oder Azithromycin) geeignet.
> Ist der Erreger unbekannt soll einmalig Ceftriaxon intramuskulär, gefolgt von Doxycyclin oral für 10 Tage verabreicht werden.
> Bei einer gesicherten Penicillin-Allergie in der Vorgeschichte soll die Therapie nach Resistogramm erfolgen. Bis zu dessen
Vorliegen soll eine einmalige p.o.-Verabreichung von Azithromycin bei Gonokokken erfolgen. Ist der Erreger unbekannt:
nur Doxycyclin oral für 10 Tage

Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep ... rrhoe.html
VGl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep ... cationFile

b) Pyelonephritis
> leichte bis moderate Verlaufsform > empirisch vorzugsweise Cefpodoxim > nach Antibiogramm gezielte antibiotische Therapie
> schwere Verlaufsform > empirisch vorzugsweise Cefotaxim, Ceftriaxon > nach Antibiogramm gezielte antibiotische Therapie
> Bei (möglicher) anaphylaktischer Reaktion auf Betalactam in der Vorgeschichte: > Infektiologisches Konsil zur Klärung
alternativer Therapieoptionen > Als alternative Therapieoption steht Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) bei
nachgewiesener Sensibilität des Erregers zur Verfügung.

https://www.ukr.de/imperia/md/content/k ... t-beta.pdf

c) akute infektiöse Prostatitis
> Geeignet sind Cephalosporine der III. Generation (z.B. Ceftriaxon ) oder IV. Generation
(z.B. Cefepim ) > Adäquate Antibiotika-Therapie nach Resistogramm für mind. 4–6 Wochen.
> Bei (möglicher) anaphylaktischer Reaktion auf Betalactam in der Vorgeschichte: > Infektiologisches Konsil zur Klärung alternativer Therapieoptionen > Je nach Erreger stehen als alternative Therapieoptionen: Azithromycin, Erythromycin oder Doxyzyklin zur
Verfügung.

https://www.ukr.de/imperia/md/content/k ... t-beta.pdf
http://fachinformation.srz.de/pdf/stada ... letten.pdf

Ferner findet sich keine günstigere Heilungsprognose durch den Einsatz von Fluorchinolonen. Im Gegenteil:

Die breite Verordnung der Fluorchinolone bedingt eine auffallende Verschlechterung der Resistenzsituation.
Innerhalb von drei Monaten fanden Ärzte des Easton Hospitals (Pennsylvania, USA) 83 bakterielle Infektionen, deren
Erreger gegen Ciprofloxacin resistent waren.

Vgl. https://www.arznei-telegramm.de/html/19 ... 02_01.html

........................

Zusätzlich müsste der Anwalt den jeweiligen Fall beschreiben, z.B. Pyelonephritis aber keine Penicillin Allergie in der
Vorgeschichte.

Sollte eine Penicillin Allergie in der Vorgeschichte vorliegen, wenn möglich Alternativen siehe oben konkret
benennen oder beschreiben, was fehlt. Fehlt z.B.. das infektiologische Konsil zur Klärung o.g. alternativer
Therapieoptionen, wäre dies ein Befunderhebungsfehler.

Gruß
Maximus
Zuletzt geändert von Maximus am 25.02.2020, 13:55, insgesamt 75-mal geändert.


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